Dieser Stoff ist laut Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als entzndbarer fester Stoff einzustufen. Da der BAM keine Daten zur genaueren Bewertung vorliegen, wurde hier der ungnstigere Fall (worst case) angenommen und die Verpackungsgruppe II empfohlen. Wenn dem Anwender entsprechende Klassifizierungsdaten zur Verfgung stehen, ist ggf. auch eine Einstufung in die Verpackungsgruppe III mglich.